Freistellungshinweise

Die mit dem Hinweis "§ 37.6 BetrVG" gekennzeichneten Seminare finden für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildenden-Vertreter nach den Bestimmungen des § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz statt. Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied bzw. das Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung freistellen, Lohn, Gehalt bzw. Ausbildungsvergütung fortzahlen und die Kosten des Seminarbesuchs tragen. Eine zeitliche Beschränkung für den Seminarbesuch gibt es nicht. Die Vertreter der Schwerbehinderten haben für diese Seminare ebenfalls einen Freistellungsanspruch nach § 96 SGB X Voraussetzung für die Teilnahme von Mandatsträgern der Betriebsverfassung ist ein ordungsgemäßer Betriebratsbeschluss.

Unbeschadet der Vorschriften des § 37.6 hat jedes Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung sowie des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen (erstmalig im Amt: 4 Wochen) zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37.7 BetrVG.

Darüber hinaus hat jeder Arbeitnehmer (außer Azubis) einen Freistellungsanspruch gem. § 3 und 9 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) auf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn es sich um eine anerkannte Veranstaltung handelt.