Mit Betriebsrat ist es einfach besser.
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist klar geregelt: »In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sein müssen, werden Betriebsräte gewählt«. So lautet Paragraph 1, Satz 1 BetrVG.
Also frisch ans Werk und mal eben den Betriebsrat wählen? Ganz so einfach ist es leider dann doch nicht: Selbst der erste Satz des Gesetzes bietet schon Raum für Interpretationen: Wann sind in der Regel fünf Personen beschäftigt, wer ist wählbar? Hohe Anforderungen an die Durchführung der Betriebsratswahl stellt auch die umfangreiche Wahlordnung.
Fristen sind einzuhalten und zu beachten, ansonsten kann ein Arbeitgeber die Wahl wegen Formfehler anfechten. Damit das nicht passiert, beraten wir als Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre der IG Metall kompetent zum Thema »Betriebsratswahl«. Eine Wahl kann jederzeit eingeleitet werden kann, wenn denn die wichtigste Voraussetzung der in der Regel 5 Beschäftigten, erfüllt ist.
Thomas Wamsler, 1. Bevollmächtigter der IG Metall Gütersloh-Oelde: »Eine Belegschaft muss sich einig sein und es sollte klar sein, wer die Betriebsratswahl aktiv im Betrieb vorantreibt und umsetzt. Für den Wahlvorstand werden immer mindestens drei Mitglieder benötigt. Wieviel Betriebsräte gewählt werden dürfen, hängt von der Größe eines Betriebes ab. Bei z.B. 60 Beschäftigten wären es 5 Betriebsräte und, damit es auch was zu wählen gibt, sollten vielleicht acht bis 10 Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen. Soviel Engagement und Wille muss aufgebracht werden, um aktiv eine Betriebsratsgründung zu betreiben«.
Bei Fragen rund um die Gründung eines Betriebsrats meldet euch jederzeit unter
Wer sich an diese Adresse wendet, erhält umfassende Antwort und Terminangebote unserer Expert*innen in Sachen Betriebsratswahl.
Zum Schluss haben wir noch ein kleines Filmchen zum Thema Betriebsratswahl. Bitte hier klicken.