IG Metall Gütersloh-Oelde

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Tarif

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Warum Warnstreiks richtig und wichtig sind

Am 31.10.2026 Ende die Friedenspflicht der Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie.

Um den Druck bei Tarifverhandlungen zu erhöhen, kann die IG Metall ab dann zu Warnstreiks aufrufen. Beginn und Dauer legt der jeweilige IG Metall-Bezirk fest. Doch was können Warnstreiks bewirken? Sind sie rechtlich zulässig? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Unsere Warnstreiks:


Warnstreikaufruf GEA
Warnstreik

Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen. Zu einem Warnstreik ruft die jeweilige IG Metall-Bezirksleitung auf. Mit dem Aufruf werden Uhrzeit, Dauer und in der Regel auch Treffpunkt für die Aktion vor Ort festgelegt.

Was ist eine Friedenspflicht?

Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Nach Ende der Friedenspflicht können wir zu Warnstreiks aufrufen. Das tun wir in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.

Die Friedenspflicht kann auch durch die Tarifparteien verlängert werden, um mehr Zeit für eine friedliche Einigung zu haben. Beispiel: Das Schieds- und Schlichtungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie schreibt eine Verlängerung der Friedenspflicht nach Auslaufen der Tarifverträge um vier Wochen vor.

 

Was sind Warnstreiks?

Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Damit wollen IG Metall und Beschäftigte die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der „Koalitions- und Vereinsfreiheit“, die in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verankert ist. Darum darf sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen – ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht.

Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks beteiligen.

Wer an Warnstreiks teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeber dürfen Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen. Zur Sicherheit wird mit einem Tarifergebnis auch eine sogenannte Maßregelungsklausel abgeschlossen, die vor Abmahnungen und anderen Benachteiligungen schützt.
 

Wie sieht es mit Auszubildenden aus?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden und dual Studierenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordern wir auch für sie eine Erhöhung der Vergütung.

 

Und Leihbeschäftigte?

Leihbeschäftigte dürfen bei Warnstreiks und Vollstreiks nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit, aber auch aus dem seit 1. April 2017 geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ein solches Verbot vorsieht.

Unzulässig ist sowohl, dass Leihbeschäftigte im Entleihbetrieb direkt Tätigkeiten von Beschäftigten übernehmen, die sich im Arbeitskampf befinden. Oder auch nur mittelbar von Beschäftigten, die die Tätigkeiten von Beschäftigten übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er in diesen Fällen das Recht hat, seine Arbeitsleistung zu verweigern.
 

Warnstreik im Homeoffice – geht das?

Selbstverständlich können sich auch Beschäftigte im Homeoffice, genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, an Warnstreiks beteiligen. Allerdings besteht hier die Problematik, dass ihre Teilnahme in Präsenz häufig nicht möglich ist und daher digitale Formate gewählt werden müssen. Die Frage ist dann, wie man diese Beschäftigten erreicht und miteinander in einer gemeinsamen „Aktion“ verbindet. Hier sind Ideen gefragt und die IG Metall vor Ort hilft dabei, diese umzusetzen. Ob vor dem Rechner oder vor dem Werkstor: Es gilt, entschlossen zu handeln und sich geschlossen zu beteiligen!


Muss ich dazu „ausstechen“ oder „ausstempeln“?

Nein, die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine „Freizeit“. Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.


Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein, bei Teilnahme am Warnstreik besteht keine Pflicht, sich beim Vorgesetzten oder im Zeiterfassungssystem abzumelden. Die bloße Teilnahme genügt. Beim Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Wenn die IG Metall zum Warnstreik aufgerufen hat und die Beschäftigten sich dem Warnstreikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Warnstreiks aufgehoben. Das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Homeoffice an Warnstreiks beteiligen.
 

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein. Bei einem Streik gibt es keine Arbeitspflicht, aber eben auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Er kann daher für Streikzeiten das Entgelt kürzen, ebenso die Ausbildungsvergütungen. Er muss dies aber nicht tun.
 

Gerechtigkeit und Transparenz

In einem Betrieb ohne Tarifvertrag können Chefs nach Gutdünken entscheiden, wer wie viel verdient. Dass führt oft zu Ungerechtigkeit: Zwei Beschäftigte in der gleichen Position, die gleich viel leisten, werden trotzdem unterschiedlich bezahlt. Mit Tarifvertrag sind die Entgelte klar geregelt und transparent.

 

Großer Effekt

Die Zahlen zeigen, wie groß der Effekt von Tarifverträgen für den Einzelnen ist. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Voraussetzung ist und bleibt die Tarifbindung. Die positiven Auswirkungen der Tarifbindung sind nicht aufs Finanzielle beschränkt. Auch in vielen anderen Punkten stehen Beschäftigte mit Tarifvertrag weit besser da als ihre tariflosen Kollegen.

 

Arbeitszeit

48 Stunden pro Woche – so lange darf die wöchentliche Arbeitszeit im langfristigen Durchschnitt höchstens sein. Das regelt das Arbeitszeitgesetz. In tariflosen Bereichen beträgt die Arbeitszeit häufig 40 Stunden oder mehr in der Woche. Mit Tarifvertrag ist die Arbeitszeit dagegen deutlich geringer, in der Metall- und Elektroindustrie beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit zum Beispiel 35 Stunden in den alten Bundesländern, 38 Stunden in den neuen.

 

Urlaub und Urlaubsgeld

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche lediglich 20 Tage im Jahr. Beschäftigte mit Metall-Tarifvertrag haben Anspruch auf 30 Tage, dazu gibt es rund 70 Prozent eines Monatseinkommens als Urlaubsgeld.

 

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld erhalten 77 Prozent der Beschäftigten mit Tarif, aber nur 42 Prozent der tariflos Beschäftigten.

 

Frauen

Die sogenannte Entgeltlücke – also der Betrag, den Frauen im Schnitt weniger verdienen als Männer – ist in tarifgebundenen Unternehmen deutlich kleiner als in tariflosen.

 

Azubis

Nach der Ausbildung übernommen werden: Diese Aussicht lässt viele Azubis ruhiger schlafen. In der Metall- und Elektro-Industrie und in der Stahlbranche ist die unbefristete Übernahme per Tarifvertrag gesichert, sofern es ein betriebliches Verfahren dazu gibt. Fehlt dieses, gibt es eine 12-monatige Übernahme.

Bei Tarifverhandlungen hat die IG Metall immer wieder besondere Regeln für Auszubildende durchgesetzt: Zum Beispiel, dass Fahrtkosten zur Berufsschule übernommen werden, Ausbildungsvergütungen überproportional steigen oder dass es freie Tage vor Prüfungen gibt.

 

Leiharbeit

Beschäftige bei Leiharbeitsfirmen erhalten in vielen Branchen der IG Metall Zuschläge. Die Branchenzuschläge verkleinern die oftmals bestehende Entgeltlücke zur Stammbelegschaft.

Für Leiharbeitnehmer, die in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind, hat die IG Metall außerdem in den Tarifverträgen „Leih- und Zeitarbeit“ vereinbart: Spätestens nach 24 Monaten Einsatzzeit müssen Betriebe Leiharbeitern einen festen Arbeitsplatz anbieten. Zudem müssen die Firmen mit dem Betriebsrat verhandeln, wenn sie Leiharbeitnehmer einsetzen wollen.

 

Bildung

Viele Berufe werden ständig anspruchsvoller. Die IG Metall verschafft den Beschäftigten bessere Fortbildungsmöglichkeiten. Dazu gibt es Tarifverträge über betriebliche Weiterbildung. Die Tarifrunde 2015 hat außerdem den Einstieg in die Bildungsteilzeit gebracht. Metall- und Elektro-Beschäftigte können sich nun freistellen lassen, wenn sie sich weitebilden oder studieren möchten. Die Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung ist garantiert.

 

Altersteilzeit

Flexible Übergänge in die Rente – das wünschen sich viele. Die Beschäftigtenbefragung der IG Metall hat ergeben, dass nur ein Drittel der Menschen glaubt, bis zum gesetzlichen Rentenalter arbeiten zu können. Mit Tarifverträgen der IG Metall können viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, zum Beispiel in der Metall- und Elektro- und in der Stahlindustrie mit ihren körperlich fordernden Berufen.

 


Tipp: Für Beschäftigte lohnt es sich, schon bei der Jobsuche auf die Tarifbindung von Unternehmen zu achten. Und wenn es in einem Betrieb keinen Tarifvertrag gibt, muss das kein Dauerzustand bleiben. Aktive Belegschaften können einen Tarifvertrag erkämpfen. Rat und Hilfestellung gibt es in den Geschäftsstellen der IG Metall.

Kein Tarifvertrag im Betrieb?

Frag unsere Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre

Die Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre unterstützen im Rahmen der Betriebsbetreuung unsere betrieblich gewählten ArbeitnehmervertreterInnen, also IG Metall Vertrauensleute, IG Metall Tarifkommissionen, Betriebsräte, Schwerbehindertenvertreter und Jugend- und Auszubildendenvertreter bei ihren Aufgaben im Betrieb. Wir organisieren in Firmen, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, die Auseinandersetzung um den Abschluss eines Firmentarifvertrags. Wir beraten die betrieblichen Interessenvertreter in Fragen der Arbeitsgestaltung, bei Restrukturierungsprozessen, der Entgeltgestaltung und der Umsetzung sonstiger kollektiven Regelungen und letztendlich der Bildungsentwicklungsplanung der Gremien im Zuge unserer Bildungsangebote. Wir helfen weiter, wenn es um Auslegungsfragen der jeweils geltenden Firmen- oder Flächentarifverträge geht. Diese Beratung erfolgt durch unsere Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre, sowohl direkt im Betrieb, als auch in der Geschäftsstelle. Wenn ihr nicht sicher seid, welche Gewerkschaftssekretärin/ welcher Gewerkschaftssekretär für euren Betrieb zuständig ist , ihr bisher noch keine Anbindung habt oder zunächst einmal einen Betriebsrat gründen möchtet, meldet euch bitte in der Geschäftsstelle.

In deinem Betrieb gilt kein Tarifvertrag, gibt es keine transparenten Entgelt- und Arbeitszeitregeln, weil dein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist? Dem kann abgeholfen werden, nimm einfach Kontakt mit uns auf. Denn das Tarifvertragsgesetz erlaubt ausdrücklich den Abschluss von Tarifverträgen zwischen der Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber (z.B. eine Firma, ein Unternehmen, ein Handwerksbetrieb).

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